Glossar

1. und 2. Arbeitsmarkt

Als 1. Arbeitsmarkt wird der reguläre Arbeitsmarkt bezeichnet. Auf diesem Arbeitsmarkt bestehen die Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse der freien Wirtschaft. Im Gegensatz dazu versteht man unter dem 2. Arbeitsmarkt jenen, der geschützte Arbeitsplätze bietet.

Anmeldung / IV-Anmeldung

Zum Bezug von Leistungen der IV müssen versicherte Personen bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons eine Anmeldung einreichen. Für im Ausland wohnhafte Versicherte ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig. Im Gegensatz zur Meldung zur Früherfassung kann die IV-Anmeldung nur durch die versicherte Person selbst (oder deren gesetzlichen Vertreter) erfolgen. Die versicherte Person muss die Anmeldung zum Bezug von Leistungen eigenhändig unterzeichnen. 

Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine Person aufgrund gesundheitlicher Probleme die aktuelle bzw. zuletzt ausgeübte Arbeitstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise erfüllen kann.

Ein Beispiel zur Erklärung:
Ein Maurer kann wegen Rückenproblemen seine bisherige Arbeit gar nicht mehr ausüben. Somit ist er zu 100 % arbeitsunfähig als Maurer. Es ist aus medizinischer Sicht aber möglich, dass er in einer anderen, körperlich weniger belastenden, beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. In diesem Fall liegt auch keine Erwerbsunfähigkeit vor. Denn mit einer seinem Gesundheitszustand entsprechenden Tätigkeit kann er weiterhin vollständig für sein Erwerbseinkommen sorgen. Bleibt jemand hingegen in jeglicher für ihn zumutbaren Tätigkeit nur teilweise arbeitsfähig, so ergibt sich daraus eine Teil-Erwerbsunfähigkeit.

Arbeitsvermittlung

Die IV-Stelle verfügt über ein dichtes Beziehungsnetz zu regionalen Arbeitgebenden und kann versicherte Personen kompetent bei der Stellensuche unterstützen. Bei Bedarf wird die versicherte Person nach erfolgreicher Vermittlung bei der Einführung am Arbeitsplatz durch eine Fachperson der IV-Stelle begleitet.

Arbeitsversuch

Mit einem Arbeitsversuch können sich gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die über die entsprechenden Fähigkeiten verfügen, in einem Unternehmen im 1., freien Arbeitsmarkt über eine Dauer von bis zu sechs Monaten erproben. Finanziell sind sie dabei durch ein Taggeld oder eine Rente der Invalidenversicherung abgesichert. Der Arbeitgeber kann somit seinerseits einen potenziellen künftigen Angestellten in der Praxis testen. Dabei geht er kein Risiko ein, da vorerst kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird und kein Lohn zu entrichten ist.

Die Eingliederungschancen der Person, die einen Arbeitsversuch absolviert, können sich durch dieses gegenseitige Kennenlernen deutlich erhöhen.

Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflo-senentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber den-noch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, welche die erfor-derlichen Hilfeleistungen erbringt. Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit die betroffenen Personen zu Hause leben können.

Aufwertungsfaktor

Da die Erwerbseinkommen aus Jahren mit tieferem Lohnniveau stammen können, werden die Erwerbseinkommen auf das aktuelle Niveau aufgewertet. Er dient somit zum Ausgleich der Inflation. Der massgebende Aufwertungsfaktor hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die leistungsberechtigte Person die ersten anrechenbaren AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet hat und wie die neueste Einkommensentwicklung verläuft.

Ausgleichsfonds der IV

Dem Ausgleichfonds werden alle Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, der Beitrag des Bundes und die Zinsen gutgeschrieben und alle Leistungen belastet. Der Ausgleichfonds darf nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. Der IV-Fonds soll kurzfristige Einnahmeschwankungen ausgleichen, die beim Umlageverfahren aufgrund der wirtschaftlichen Lage entstehen können. Übersteigen also die jährlichen Auszahlungen der IV die Einnahmen während dieses Jahres, können dank dem Ausgleichsfonds die Leistungen dennoch weiter erbracht werden.

Beitragsdauer

Alle Personen, die in der Schweiz leben oder arbeiten, müssen Beiträge an die Sozialversicherungen leisten. Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr. Die Beitragspflicht endet, wenn die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird und für Nichterwerbstätige, wenn sie das ordentliche Rentenalter - bei Frauen 64, bei Männern 65 Jahre - erreicht haben.

Beitragslücken

Renten werden im Wesentlichen mit dem Jahreseinkommen und den Beitragsjahren berechnet. Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen so genannte Beitragslücken. Diese führen zu einer lebenslänglichen anteilsmässigen Kürzung der Rente. Beiträge können höchstens für die letzten fünf Jahre rückwirkend bezahlt werden. 

Berufliche Massnahmen

Die IV handelt nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» und prüft deshalb bei jeder IV-Anmeldung unaufgefordert, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen möglich und sinnvoll sind. Berufliche Massnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit eines Patienten wieder herstellen, erhalten oder verbessern.

Berufliche Massnahmen können sein:

  • Berufsberatung
  • Umschulung
  • erstmalige berufliche Ausbildung
  • Arbeitsvermittlung
  • Arbeitsversuch
  • Einarbeitungszuschuss
  • Entschädigung für Beitragserhöhungen
  • Kapitalhilfe
Betreuungsgutschriften

Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Betreuungsgutschriften wurden im Rahmen der 10. AHV-Revision 1997 eingeführt.

Bundesamt für Sozialversicherung

Das BSV kontrolliert die Arbeit der Durchführungsorgane. Es bereitet die laufende Anpassung der Gesetze an die geänderte gesellschaftliche Realität vor. Und zum Teil – etwa im Bereich der Anstossfinanzierung für die familienergänzende Kinderbetreuung – ist es selbst Durchführungsorgan.

Bundesgericht

Das Bundesgericht in Lausanne ist die höchste richterliche Instanz der Eidgenossenschaft in Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Verfassungssachen. Es verwaltet sich selbst, unabhängig und ist nur dem Gesetz unterstellt. Das Bundesgericht übt die Aufsicht über die anderen eidgenössischen Gerichte aus. Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts befindet sich in Luzern.

Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden. In gewissen Sachbereichen ist das Gericht auch für die Überprüfung kantonaler Entscheide zuständig und urteilt ausserdem vereinzelt in Klageverfahren.

Durchschnittliches Jahreseinkommen

Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich einerseits aus dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen und andererseits den Durchschnitten aus Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zusammen.

Eidgenössisches Departement des Innern

Das EDI ist zuständig für die Bereiche Sozialversicherungen, Medikamentensicherheit, Tierschutz, Sicherheit von Lebensmitteln tierischer Herkunft, Kultur- und Filmförderung, Familienpolitik, die Gleichstellung von Frau und Mann und Menschen mit Behinderungen, Statistiken, die Wettervorhersagen und  Rassismus. Aufgabe des EDI ist es, den heutigen qualitativ hohen Standard in der Altersvorsorge und im Gesundheitswesen für künftige Generationen zu sichern. Es gilt nicht nur zu bewahren, sondern vorausschauend Reformen einzuleiten und den sich verändernden gesellschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen. Dabei sind Gerechtigkeit und Solidarität ein grosses Anliegen.

Eingliederungsmassnahmen

Zu den Eingliederungsmassnahmen der IV zählen:

  • Massnahmen der Frühintervention, die darauf abzielen, dass jemand trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten möglichst weitgehend arbeitsfähig bleibt, einen bestehenden Arbeitsplatz nicht verliert bzw. an einem neuen Arbeitsplatz erwerbstätig sein kann.
  • Integrationsmassnahmen, die der Vorbereitung auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen dienen, damit jemand diese erfolgversprechend absolvieren kann.
  • Berufliche Massnahmen, die der beruflichen Integration dienen.
  • Medizinische Massnahmen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die der Behandlung von Geburtsgebrechen und der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dienen.
  • Hilfsmittel, zu denen beispielsweise Hörgeräte, Rollstühle, orthopädische Schuhe zählen.
Eingliederung vor Rente

«Eingliederung vor Rente» ist der Leitsatz der 5. und 6. IV-Revision. Damit ist gemeint, dass zuerst alles daran gesetzt wird, Personen soweit als möglich im Arbeitsmarkt zu halten, bzw. sie wiederum in diesen zu integrieren (berufliche Massnahmen). Erst nach Ausschöpfung aller Eingliederungsmöglichkeiten wird ein Rentenanspruch geprüft.

Einkommensgrenze

Ein vom Parlament festgelegtes jährliches maximal (minimal) Einkommen, welches für die Bemessung von Anspruch von Leistungen relevant ist.

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