Glossar


Kinderrente

Rentenberechtigte Frauen und Männer haben zusätzlich zur Invalidenrente Anspruch auf eine Kinderrente für Söhne und Töchter bis diese das 18. Altersjahr beendet haben, oder bis diese ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Der Anspruch auf eine Kinderrente gilt auch für Pflegekinder, die unentgeltlich aufgenommen wurden. Keine Kinderrente wird für Pflegekinder ausgerichtet, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente in Pflege genommen werden. Eine Ausnahme bilden die Kinder des Ehegatten.