Glossar

Integrationsmassnahmen

Die Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt oder zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art. Sie sind insbesondere auf versicherte Personen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu wenigstens 50 % arbeitsunfähig ist.

  • Belastbarkeitstraining
  • Aufbautraining
  • wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz
Invalideneinkommen

Das mit eingeschränktem Gesundheitszustand erzielbare Einkommen wird als das Invalideneinkommen bezeichnet.

Ein Beispiel zur Illustration:
Eine Person, die nach einer Krankheit oder einem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann trotzdem ihren früheren Beruf (administrative Tätigkeit) wieder ausüben und auch das bisherige Einkommen wieder erzielen. Sie erleidet keine Erwerbseinbusse, sie ist nicht erwerbsunfähig. Bei einer anderen Person mit dem gleichen Leiden, die zuvor Pflegefachfrau war, liegt der Fall anders. Sie kann unmöglich ihren bisherigen Beruf weiter ausüben. Hier wird berücksichtigt, welches Einkommen die Person vor dem Gesundheitsschaden erzielt hat, und welches sie im Anschluss an Eingliederungsmassnahmen (z.B. eine Umschulung zur Sozialarbeiterin) wieder erzielen kann. Aufgrund dieses Einkommensvergleichs berechnet die IV den Invaliditätsgrad. Abhängig von der Höhe des Invaliditätsgrads besteht allenfalls ein Anrecht auf eine IV-Teilrente.

Invalidenrente

Eine Invalidenrente wird nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht im erwünschten Ausmass erfolgreich waren. Die Höhe der IV-Rente wird durch den Invaliditätsgrad bestimmt:

  • Invaliditätsgrad mindestens 40%: Viertelsrente
  • Invaliditätsgrad mindestens 50%: halbe Rente
  • Invaliditätsgrad mindestens 60%: Dreiviertelsrente
  • Invaliditätsgrad mindestens 70%: ganze Rente.

Bei einem Invaliditätsgrad unter 40% besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

Invaliditätsgrad

Der Invaliditätsgrad ist ein wirtschaftlicher und kein medizinischer Begriff. Der Invaliditätsgrad vergleicht das Einkommen vor der Invalidität (Valideneinkommen) mit jenem, das mit der Invalidität noch erzielt werden kann (Invalideneinkommen). So wird die prozentuale Erwerbseinbusse, die durch einen momentanen Gesundheitsschaden verursacht wird, beziffert. Je nach Invaliditätsgrad (prozentuale Erwerbseinbusse) resultiert eine Viertelrente, eine halbe Rente, eine Dreiviertelrente oder eine ganze Rente.

Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche IV-Rente ein Anspruch besteht.

  • Invaliditätsgrad mindestens 40 %: Viertelrente
  • Invaliditätsgrad mindestens 50 %: halbe Rente
  • Invaliditätsgrad mindestens 60 %: Dreiviertelrente
  • Invaliditätsgrad mindestens 70 %: ganze Rente

Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland IVST

Zu den Aufgaben der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVST mit Sitz in Genf gehört die Bearbeitung von Gesuchen der versicherten Personen im Ausland sowie die Auszahlung von Leistungen im Rahmen der: 

  • Freiwilligen Versicherung
  • Bilateralen Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union sowie den EFTA-Staaten
  • Internationalen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit
IV-Stellen

Die IV-Stellen sind öffentlich-rechtliche Anstalten. Für ihre Errichtung sind die Kantone zuständig. Als Versicherungsträger der Invalidenversicherung erfüllen sie drei zentrale Aufgaben. Sie unterstützen die berufliche Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen, sie legen den Invaliditätsgrad fest und sie bestimmen die Höhe der Entschädigung, die einer versicherten Person aufgrund ihrer so genannten Hilflosigkeit zusteht. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird als einzige IV-Stelle vom Bund eingesetzt. Ihr Sitz ist in Genf.

IV-Taggeld

Parallel zu den Eingliederungsmassnahmen kann ein Taggeld zugesprochen werden. Dieses sichert als Ersatzeinkommen den Lebensunterhalt während der Dauer der Eingliederungsmassnahme.