Glossar
Kantonale Ausgleichskasse
Die kantonalen Ausgleichskassen sind Ansprechpartner für Personen mit Wohnsitz im Kanton, die keiner Verbandsausgleichskasse und nicht der Ausgleichskasse des Bundes angeschlossen sind. Sie bieten den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen, Pensionierten, Behinderten, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistenden sowie erwerbstätigen Frauen im Mutterschaftsurlaub eine umfassende und kompetente Beratung in den Bereichen AHV/IV/EO, EL, FZ und Prämienverbilligung der KVG.
Kantonales Versicherungsgericht
Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
Kapitaldeckungsverfahren
Das Kapitaldeckungsverfahren ist eine Methode zur Finanzierung von Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Bei dieser Methode werden die Beiträge für jede Person am Kapitalmarkt angelegt und am Ende der Versicherungsperiode wieder zurückgezahlt. So spart jeder für sich selbst. Bei der Pensionskasse, die nach dieser Methode funktioniert, heisst das: Alle Beiträge, die man im Laufe seines Lebens einzahlt, werden wie bei der Bank einer Art Sparkonto gutgeschrieben. Der Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren ist das Umlageverfahren, bei dem die eingezahlten Gelder an andere Personen verwendet werden.
Karenzfrist
Bevor ein Leistungsanspruch besteht, muss die betreffende Person eine bestimmte Anzahl Jahre Wohnsitz in der Schweiz (für Ergänzungsleistungen), im Kanton (für Beihilfe) oder in der Gemeinde (für Gemeindezulagen) erfüllt haben. Diese Wartefrist nennt man Karenzfrist.
Kassenzugehörigkeit
Den Verbandsausgleichskassen sind alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Soweit nicht eine der beiden Ausgleichskassen des Bundes zuständig ist, werden die übrigen Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, die nichterwerbstätigen Personen und die Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende (z. B. in der Schweiz wohnhafte Grenzgänger) den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen. Eine Ausnahme gilt für vorzeitig Pensionierte, die gewissen Verbandsausgleichskassen weiterhin als Nichterwerbstätige angeschlossen bleiben. Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebenden erstreckt sich automatisch auf alle seine Arbeitnehmenden.
Krankenkassenprämie
Das Bundesamt für Sozialversicherung legt jedes Jahr die Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenversicherung (also ohne Zusatzversicherungen) aller Kantone fest.
Krankheits- und Behinderungskosten
Zusätzlich zu den monatlichen Leistungen können wegen Krankheit oder Behinderung entstehende Kosten teilweise vergütet werden (z. B. 10 % Selbstbehalte aus der Grundversicherung, Zahnarztkosten, Transportkosten usw.). Es muss im Einzelfall geprüft werden, welche Kosten in welchem Umfang vergütbar sind.