Glossar
Allgemeiner Lebensbedarf
Soviel wird für die Führung eines Haushaltes benötigt. Darin enthalten sind Ausgaben für Essen, Kleider, Telefon, Gebühren, Versicherungen, Steuern, Tabakwaren, Transportkosten, Strom, usw.
Altersrente
Die Altersrente ist die wichtigste Leistung der AHV. Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben (Frauen ab 64 Jahren und Männer ab 65 Jahren). Zudem müssen die Personen während mindestens eines Jahres Beiträge an die AHV geleistet haben. Die Altersrente wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet. Die Höhe der Altersrente hängt von den geleisteten Beiträgen ab. Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt. Er erlischt erst am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.
Anerkannte Ausgaben
Nicht alle Ausgaben sind anerkannt. Es wird beim Lebensbedarf und bei der Krankenkasse mit Pauschalbeträgen gerechnet. Bei anderen anerkannten Ausgabenpositionen gelten jeweils bestimmte Höchstlimiten, die von Zeit zu Zeit angepasst werden.
Anrechenbare Einnahmen
Alle Einnahmen sind obligatorisch anzugeben. Es ist Sache der Durchführungsstelle zu prüfen, ob allenfalls Einnahmen nicht anrechenbar sind.
Aufwertungsfaktor
Da die Erwerbseinkommen aus Jahren mit tieferem Lohnniveau stammen können, werden die Erwerbseinkommen auf das aktuelle Niveau aufgewertet. Er dient somit zum Ausgleich der Inflation. Der massgebend Aufwertungsfaktor hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die leistungsberechtigte Person den ersten anrechenbaren AHV-Beitrag entrichtet hat und wie die neueste Einkommensentwicklung verläuft.
Ausgleichskassen
Die Ausgleichskassen sind Teil des Schweizer Sozialversicherungssystems. Sie sichern als öffentliche Organisationen der gesamten Schweizer Bevölkerung den Zugang zu den Grundleistungen der sozialen Sicherheit. Es wird unterschieden zwischen kantonalen Ausgleichskassen, Verbandsausgleichskassen und Ausgleichskassen des Bundes.
Ausgleichskassen des Bundes
Die Ausgleichskassen des Bundes umfassen die Eidgenössische Ausgleichskasse und die Schweizerische Ausgleichskasse. Für das Personal des Bundes und der Bundesanstalten ist die Eidgenössische Ausgleichskasse zuständig. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist für die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der Entrichtung von Leistungen an Personen im Ausland zuständig. Sie nimmt zudem Aufgaben wahr, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesen werden.
Auskunfts- und Schweigepflicht
Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden müssen den Durchführungsstellen der Kantone alle nötigen Auskünfte geben. Auch gegenüber gemeinnützigen Institutionen besteht diese Pflicht. Andererseits obliegt allen Durchführungsstellen eine strenge Schweigepflicht.