Glossar

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Hilfsmittel

Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Diese Hilfsmittel können zur Bewältigung des Alltags (Fortbewegung, Herstellen des Kontaktes mit der Umwelt, Selbstsorge) sowie für das Ausüben einer Erwerbstätigkeit oder den Schulbesuch dienen.

Hinterlassenenrente

Hinterlassenenrenten sind Renten, die einer Person aufgrund eines Todesfalls des versicherten Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten ausbezahlt werden. Die Hinterlassenenrente soll den Unterhalt ersetzen, den bislang der Verstorbene erbracht hat (Unterhaltsersatzfunktion).

Individualrentensystem

Es wird jedem Durchschnittseinkommen eine Rente zugeordnet unabhängig vom Zivilstand der anspruchsberechtigten Person.

Individuelles Konto

Für alle, die der AHV Beiträge entrichten, wird ein individuelles Konto (IK) geführt. Die Ausgleichskasse trägt darauf alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften ein, die als Grundlage zur Rentenberechnung dienen. Für Arbeitnehmer rechnet der Arbeitgeber Ende Jahr die Lohnsummen ab und meldet, wie sich die von ihm bezahlten Beiträge auf die einzelnen Arbeitnehmer verteilen. Ist ein Versicherter für verschiedene Arbeitgeber tätig, welche die Beiträge bei unterschiedlichen Ausgleichskassen abliefern, führt jede dieser Kassen ein IK.
Wer überprüfen will, ob der Arbeitgeber die vom Lohn abgezogenen Beiträge wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder ob die Beitragsdauer lückenlos ist, kann bei einer Ausgleichskasse einen Kontoauszug verlangen. Dieser wird kostenlos ausgestellt.

IV-Stellen

Die IV-Stellen sind öffentlich-rechtliche Anstalten. Für ihre Errichtung sind die Kantone zuständig. Als Versicherungsträger der Invalidenversicherung erfüllen sie drei zentrale Aufgaben. Sie unterstützen die berufliche Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen, sie legen den Invaliditätsgrad fest und sie bestimmen die Höhe der Entschädigung, die einer versicherten Person aufgrund ihrer so genannten Hilflosigkeit zusteht. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird als einzige IV-Stelle vom Bund eingesetzt. Ihr Sitz ist in Genf.

Kantonale Ausgleichskasse

Die kantonalen Ausgleichskassen sind Ansprechpartner für Personen mit Wohnsitz im Kanton, die keiner Verbandsausgleichskasse und nicht der Ausgleichskasse des Bundes angeschlossen sind. Sie bieten den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen, Pensionierten, Behinderten, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistenden sowie erwerbstätigen Frauen im Mutterschaftsurlaub eine umfassende und kompetente Beratung in den Bereichen AHV/IV/EO, EL, FZ und Prämienverbilligung der KVG.

Kantonales Versicherungsgericht

Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.

Kapitaldeckungsverfahren

Das Kapitaldeckungsverfahren ist eine Methode zur Finanzierung von Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Bei dieser Methode werden die Beiträge für jede Person am Kapitalmarkt angelegt und am Ende der Versicherungsperiode wieder zurückgezahlt. So spart jeder für sich selbst. Bei der Pensionskasse, die nach dieser Methode funktioniert, heisst das: Alle Beiträge, die man im Laufe seines Lebens einzahlt, werden wie bei der Bank einer Art Sparkonto gutgeschrieben. Der Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren ist das Umlageverfahren, bei dem die eingezahlten Gelder an andere Personen verwendet werden.

Kassenzugehörigkeit

Den Verbandsausgleichskassen sind alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Soweit nicht eine der beiden Ausgleichskassen des Bundes zuständig ist, werden die übrigen Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, die nichterwerbstätigen Personen und die Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende (z.B. in der Schweiz wohnhafte Grenzgänger) den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen. Eine Ausnahme gilt für vorzeitig Pensionierte, die gewissen Verbandsausgleichskassen weiterhin als Nichterwerbstätige angeschlossen bleiben. Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebenden erstreckt sich automatisch auf alle seine Arbeitnehmenden.

Kinderrente

Männer und Frauen haben zusätzlich zu ihrer Altersrente Anspruch auf eine Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen kann. Die Rente bekommt, wer Kinder bis 18 Jahre (bzw. bis 25 Jahre für in Ausbildung stehende) unterhält oder unentgeltlich Pflegekinder aufnimmt. Beziehen beide Elternteile eine Altersrente, besteht der Anspruch auf zwei Kinderrenten. Die beiden Renten zusammen dürfen 60% der maximalen Altersrente nicht überschreiten, sonst werden sie gekürzt.

Lebensbescheinigung

Eine Lebensbescheinigung ist ein amtliches Dokument, welches vom örtlichen Einwohnermeldeamt auf Antrag erteilt wird und die Lebenskontrolle bestätigt. Eine Lebensbescheinigung ist für Rentenzwecke, insbesondere bei einem Träger im Ausland erforderlich.

Massgebender Lohn

Der Lohn, auf dem Beiträge entrichtet werden müssen, wird als massgebender Lohn bezeichnet. Zu ihm gehören alle in der Schweiz oder im Ausland ausbezahlten Entgelte, die eine Arbeitnehmende oder ein Arbeitnehmender für geleistete Arbeit erhält inkl. Gratifikation und 13. Monatslohn. Zudem zählen auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht aufgrund ihres Sozialleistungscharakters vom massgebenden Lohn ausgenommen sind.

Maximalrente

Ein gesetzlich festgelegter Höchstbetrag als Rente, unabhängig vom effektiven Durchschnittseinkommen. Die Maximalrente beträgt höchstens das Doppelte der Minimalrente.

Mindestbeitrag

Gesetzlich festgelegter minimaler Beitrag der an die AHV zu zahlen ist.

Minimalrente

Ein gesetzlich festgelegter Mindestbetrag als Rente, unabhängig vom effektiven Durchschnittseinkommen.

Mischindex

Der Bundesrat passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung an. Die Renten werden früher angeglichen, wenn die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als vier Prozent ausmacht. Die Anpassung erfolgt aufgrund des sogenannten Mischindexes, der dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht.

Mitwirkungspflicht

Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um die Folgen eines Gesundheitsschadens, insbesondere die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und den Eintritt einer Invalidität, zu verhindern. Es besteht insbesondere eine Verpflichtung, an allen zumutbaren Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes und/oder zur Eingliederung ins Erwerbsleben aktiv teilzunehmen. Kommt eine Person ihren Pflichten nicht nach, so können die Leistungen gekürzt oder verweigert werden.

Nachzahlung

Ein rückwirkender Anspruch auf Leistungen oder Beiträge.

Nichterwerbstätige

Als Nichterwerbstätige gelten alle Personen, gleichgültig ob Schweizer/innen oder Ausländer/innen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und kein oder nur ein geringfügiges Erwerbseinkommen erzielen. Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge dienen das Vermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen.

Ordentliche Renten

Ordentliche Renten sind beitragsabhängige Renten und werden ausbezahlt wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 

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