Glossar

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Beitragsdauer

Bei der AHV versicherte Personen sind beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem das ordentliche Pensionsalter erreicht wurde.

Beitragslücken

Renten werden im Wesentlichen mit dem Jahreseinkommen und den Beitragsjahren berechnet. Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen so genannte Beitragslücken. Die AHV kann nur eine Teilrente ausrichten. Geschuldete AHV-Beiträge können nur innerhalb von fünf Jahren nachgezahlt werden. Bei Lücken kann die AHV jedoch auch Beiträge, die vor dem 21. Lebensjahr und im Jahr der Pensionierung einbezahlt wurden, berücksichtigen. Vor 1979 entstandene AHV-Lücken füllt die AHV mit bis zu drei Gratis-Jahren auf.

Beiträge zur Förderung der Altershilfe

Gemäss AHV-Gesetzt (AHVG Art. 101 bis) darf die AHV gesamtschweizerisch tätigen gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten gewähren. Diese Beiträge müssen für die Durchführung von Aufgaben zugunsten Betagter eingesetzt werden. Eine solche Institution ist beispielsweise die Pro Senectute.

Betreuungsgutschriften

Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Betreuungsgutschriften wurden im Rahmen der 10. AHV-Revision 1997 eingeführt.

Bundesamt für Sozialversicherung

Das BSV kontrolliert die Arbeit der Durchführungsorgane. Es bereitet die laufende Anpassung der Gesetze an die geänderte gesellschaftliche Realität vor. Und zum Teil – etwa im Bereich der Anstossfinanzierung für die familienergänzende Kinderbetreuung – ist es selbst Durchführungsorgan.

Bundesbeiträge

Seit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) am 1. Januar 2008, trägt der Bund den gesamten Beitrag der öffentlichen Hand. Das entspricht 19,55% der Gesamtausgaben der AHV. Vor 2008 leisteten der Bund 16,36% und die Kantone zusammen 3,64% der Gesamtausgaben (insgesamt bisher 20%). Ausserdem bezahlt der Bund in den Jahren 2003–2013 einen jährlichen Sonderbeitrag von 170 Millionen Franken zur Finanzierung des Rentenvorbezugs.

Bundesgericht

Das Bundesgericht in Lausanne ist die höchste richterliche Instanz der
Eidgenossenschaft in Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Verfassungssachen. Es verwaltet sich selbst, unabhängig und ist nur dem Gesetz unterstellt. Das Bundesgericht übt die Aufsicht über die anderen eidgenössischen Gerichte aus. Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts befindet sich in Luzern.

Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden. In gewissen Sachbereichen ist das Gericht auch für die Überprüfung kantonaler Entscheide zuständig und urteilt ausserdem vereinzelt in Klageverfahren.