Glossar

Einsprache

Eine Einsprache ist das erstinstanzliche Rechtsmittel im schweizerischen Recht. Idealtypisch wird die Einsprache von derjenigen Stelle beurteilt, welche bereits die angefochtene Verfügung erlassen hat.

Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleistungen (EL) wurden 1966 eingeführt. Sie helfen dort, wo AHV/IV-Renten bzw. IV-Taggelder und weitere Einkommen sowie das Vermögen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken. EL sollen die Existenz sichern und letztlich Armut verhindern.
Sozialpolitisch sind die EL somit ein massgeschneidertes Instrument, um für jeden Rentner das verfassungsmässig garantierte Grundrecht auf Existenzsicherung individuell konkret zu gewährleisten.

Erwerbsunfähigkeit

Ist jemand erwerbsunfähig, kann er nicht mehr (oder nur noch teilweise) für sein Erwerbseinkommen sorgen. Das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit wird durch die IV-Stelle bestimmt.

Ein Beispiel zur Erklärung:
Ein Maurer kann wegen Rückenproblemen seine bisherige Arbeit gar nicht mehr ausüben. Somit ist er zu 100 % arbeitsunfähig als Maurer. Es ist aus medizinischer Sicht aber möglich, dass er in einer anderen, körperlich weniger belastenden beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. In diesem Fall liegt auch keine Erwerbsunfähigkeit vor. Denn mit einer seinem Gesundheitszustand entsprechenden Tätigkeit kann er weiterhin vollständig für sein Erwerbseinkommen sorgen. Bleibt jemand hingegen in jeglicher für ihn zumutbaren Tätigkeit nur teilweise arbeitsfähig, so ergibt sich daraus eine Teil-Erwerbsunfähigkeit.

Erziehungsgutschriften

Die Erziehungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.

Finanzierung der IV

Die IV wird nach dem sogenannten Umlageverfahren finanziert, d.h. die Einnahmen eines bestimmten Rechnungsjahres dienen grundsätzlich zur Deckung der Versicherungsausgaben im gleichen Jahr. Es wird also nicht ein Kapital geäufnet. Die für die Finanzierung der Aufwendungen notwendigen Mittel bezieht die IV aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber, Beiträgen des Bundes, Mehrwertsteuer, Ertrag des Ausgleichsfonds und Regress.

Formulare

Für die Kontaktaufnahme mit der IV-Stelle ist in der Regel das Ausfüllen von Formularen notwendig.

Freiwillige Versicherung

Die freiwillige Versicherung wird Staatsangehörigen der Schweiz und von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA angeboten, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, der EU und der EFTA haben. Es wird ein Nachweis einer Bindung zur Schweiz und zur AHV/IV verlangt. Dieser Nachweis wird mit ununterbrochenen fünf Jahren Versicherung unmittelbar vor dem Beitritt zur freiwilligen Versicherung erbracht. Dabei werden in der EU bzw. EFTA zurückgelegte Versicherungszeiten nicht berücksichtigt.

Früherfassung und Frühintervention

Die Früherfassung und Frühintervention sind präventive Mittel der Invali-denversicherung (IV), um Personen mit ersten Anzeichen einer möglichen Invalidität rasch zu erfassen. Ziel ist es, den betroffenen Personen mit Hilfe von geeigneten Massnahmen einen Verbleib im Arbeitsprozess oder eine rasche Wiedereingliederung zu ermöglichen und damit die drohende Inva-lidität abzuwenden

Geburtsgebrechen

Als Geburtsgebrechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.

Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sind in einer Liste aufgeführt.

Bei Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen, und zwar ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Ab dem vollendeten 20. Lebensjahr ist die Krankenversicherung für die Finanzierung der medizinischen Massnahmen zuständig.

Geldleistungen

Geldleistungen in den Sozialversicherungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu Sachleistungen.

Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung soll Menschen mit einer Behinderung eine unabhängige Lebensführung ermöglichen. Sie deckt die Kosten von versicherten Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen bzw. um soziale Kontakte zu pflegen, die Hilfe Dritter benötigen oder auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Die Höhe der Leistung hängt vom Grad der Hilflosigkeit und davon ab, ob die versicherte Person in einem Heim oder zu Hause wohnt.

Hilflosigkeit

Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person in alltäglichen Lebensverrichtungen (aufstehen, absitzen, ankleiden, essen etc.) regelmäßig auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist. Zudem gilt auch als hilflos, wer wegen eines Gebrechens dauernde und besonders aufwändige Pflege benötigt, einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur mit Hilfe Dritter in der Lage ist, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen.

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Diese Hilfsmittel können zur Bewältigung des Alltags (Fortbewegung, Herstellen des Kontaktes mit der Umwelt, Selbstsorge) sowie für das Ausüben einer Erwerbstätigkeit oder den Schulbesuch dienen.

Integrationsmassnahmen

Die Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt oder zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art. Sie sind insbesondere auf versicherte Personen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu wenigstens 50 % arbeitsunfähig ist.

  • Belastbarkeitstraining
  • Aufbautraining
  • wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz
Invalideneinkommen

Das mit eingeschränktem Gesundheitszustand erzielbare Einkommen wird als das Invalideneinkommen bezeichnet.

Ein Beispiel zur Illustration:
Eine Person, die nach einer Krankheit oder einem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann trotzdem ihren früheren Beruf (administrative Tätigkeit) wieder ausüben und auch das bisherige Einkommen wieder erzielen. Sie erleidet keine Erwerbseinbusse, sie ist nicht erwerbsunfähig. Bei einer anderen Person mit dem gleichen Leiden, die zuvor Pflegefachfrau war, liegt der Fall anders. Sie kann unmöglich ihren bisherigen Beruf weiter ausüben. Hier wird berücksichtigt, welches Einkommen die Person vor dem Gesundheitsschaden erzielt hat, und welches sie im Anschluss an Eingliederungsmassnahmen (z.B. eine Umschulung zur Sozialarbeiterin) wieder erzielen kann. Aufgrund dieses Einkommensvergleichs berechnet die IV den Invaliditätsgrad. Abhängig von der Höhe des Invaliditätsgrads besteht allenfalls ein Anrecht auf eine IV-Teilrente.

Invalidenrente

Eine Invalidenrente wird nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht im erwünschten Ausmass erfolgreich waren. Die Höhe der IV-Rente wird durch den Invaliditätsgrad bestimmt:

  • Invaliditätsgrad mindestens 40%: Viertelsrente
  • Invaliditätsgrad mindestens 50%: halbe Rente
  • Invaliditätsgrad mindestens 60%: Dreiviertelsrente
  • Invaliditätsgrad mindestens 70%: ganze Rente.

Bei einem Invaliditätsgrad unter 40% besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

Invaliditätsgrad

Der Invaliditätsgrad ist ein wirtschaftlicher und kein medizinischer Begriff. Der Invaliditätsgrad vergleicht das Einkommen vor der Invalidität (Valideneinkommen) mit jenem, das mit der Invalidität noch erzielt werden kann (Invalideneinkommen). So wird die prozentuale Erwerbseinbusse, die durch einen momentanen Gesundheitsschaden verursacht wird, beziffert. Je nach Invaliditätsgrad (prozentuale Erwerbseinbusse) resultiert eine Viertelrente, eine halbe Rente, eine Dreiviertelrente oder eine ganze Rente.

Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche IV-Rente ein Anspruch besteht.

  • Invaliditätsgrad mindestens 40 %: Viertelrente
  • Invaliditätsgrad mindestens 50 %: halbe Rente
  • Invaliditätsgrad mindestens 60 %: Dreiviertelrente
  • Invaliditätsgrad mindestens 70 %: ganze Rente

Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland IVST

Zu den Aufgaben der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVST mit Sitz in Genf gehört die Bearbeitung von Gesuchen der versicherten Personen im Ausland sowie die Auszahlung von Leistungen im Rahmen der: 

  • Freiwilligen Versicherung
  • Bilateralen Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union sowie den EFTA-Staaten
  • Internationalen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit
IV-Stellen

Die IV-Stellen sind öffentlich-rechtliche Anstalten. Für ihre Errichtung sind die Kantone zuständig. Als Versicherungsträger der Invalidenversicherung erfüllen sie drei zentrale Aufgaben. Sie unterstützen die berufliche Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen, sie legen den Invaliditätsgrad fest und sie bestimmen die Höhe der Entschädigung, die einer versicherten Person aufgrund ihrer so genannten Hilflosigkeit zusteht. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird als einzige IV-Stelle vom Bund eingesetzt. Ihr Sitz ist in Genf.

IV-Taggeld

Parallel zu den Eingliederungsmassnahmen kann ein Taggeld zugesprochen werden. Dieses sichert als Ersatzeinkommen den Lebensunterhalt während der Dauer der Eingliederungsmassnahme.